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   LAG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 7 Sa 2394/11   

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LAG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 7 Sa 2394/11 (https://dejure.org/2012,11160)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.02.2012 - 7 Sa 2394/11 (https://dejure.org/2012,11160)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Februar 2012 - 7 Sa 2394/11 (https://dejure.org/2012,11160)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer ordentlich unkündbaren Reinigungskraft wegen Fremdvergabe der Reinigungsarbeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung von Reinigungskräften wegen Fremdvergabe; Rechtsfolgen des tarifvertraglichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626
    Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung von Reinigungskräften wegen Fremdvergabe; Rechtsfolgen des tarifvertraglichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 7 Sa 2394/11
    Trifft das zu, dann haben die Gerichte die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden (BVerfG vom 19.03.1998 - 1 BvR 10/97 - NZA 1998, 587; BAG v. 26.09.2002 - 2 AZR 636/01 - NZA 2003, 549).

    Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 26.09.2002 (2 AZR 636/01 - NZA 2003, 549 - "Rheumaklinik") aus diesen Grundsätzen gefolgert, dass bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf eine an sich "freie" Unternehmerentscheidung stets eine eingeschränkte Prüfung des unternehmerischen Konzepts vorgenommen werden müsse, da bei einer schrankenlosen Hinnahme jeglicher unternehmerischen Entscheidung als für den Kündigungsschutzprozess bindend der Kündigungsschutz der Arbeitnehmer teilweise leerlaufen würde.

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 7 Sa 2394/11
    Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers kann dem Arbeitgeber aber insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber deshalb dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hin sein Gehalt weiterzahlen müsste, obwohl er z. B. wegen Betriebsstilllegung für dessen Arbeitskraft keine Verwendung mehr hat ("Heizer auf der E-Lok", vgl. BAG vom 18.05.2005 - 2 AZR 207/05 - AP Nr. 5 zu § 55 BAT; BAG vom 05.02.1998 - 2 AZR 227/97 - AP Nr. 143 zu § 626 BGB).

    Es geht hier im Wesentlichen darum zu vermeiden, dass der tarifliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung dem Arbeitgeber Unmögliches oder evident Unzumutbares aufbürdet (vgl. BAG vom 05.02.1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10 - 22).

  • BAG, 10.05.2007 - 2 AZR 626/05

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 7 Sa 2394/11
    2.1.2 Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (vgl. zuletzt BAG vom 18.03.2010 - 2 AZR 337/08 - EZA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 17 m. w. N.; BAG vom 10.05.2007 - 2 AZR 626/05 - EZA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 15) ist im Grundsatz davon auszugehen, dass eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung mit einer - notwendig einzuhaltenden - Auslauffrist nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann.

    In erheblich weiterem Umfang als bei einer ordentlichen Kündigung ist es dem Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer zumutbar, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden (ständige Rechtsprechung vgl. BAG vom 10.05.2007 - 2 AZR 626/05 - NZA 2007, 2278 ff.; vom 18.05.2006 - 5 AZR 207/05 - AP Nr. 55 zu § 55 BAT).

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 64/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 7 Sa 2394/11
    Der Arbeitgeber muss daher bereits bei der Erstellung des unternehmerischen Konzepts die in Form von vereinbarten Kündigungsausschlüssen bestehenden arbeitsvertraglich übernommenen Garantien ebenso wie andere schuldrechtliche Bindungen berücksichtigen (vgl. BAG vom 26.03.2009 - 2 AZR 879/07 - NZA 2009, 679-684; vom 02.03.2006 - 2 AZR 64/05 - AP Nr. 84 zu § 2 KSchG 1969).

    Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber auch anderen langfristig eingegangenen Vertragsbindungen nur unter engen Voraussetzungen ein Ende setzen kann (vgl. BAG vom 02.03.2006 - 2 AZR 64/05- a. a. O. unter Hinweis auf Bröhl "die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist"; LAG Berlin vom 05.07.2007 - 2 AZR 578/07 - NZA-RR 2008, 237 ff.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.07.2007 - 2 Sa 578/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast bei einer außerordentlichen betriebsbedingten

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 7 Sa 2394/11
    Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber auch anderen langfristig eingegangenen Vertragsbindungen nur unter engen Voraussetzungen ein Ende setzen kann (vgl. BAG vom 02.03.2006 - 2 AZR 64/05- a. a. O. unter Hinweis auf Bröhl "die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist"; LAG Berlin vom 05.07.2007 - 2 AZR 578/07 - NZA-RR 2008, 237 ff.).

    Solche Umstände könnten darin liegen, dass sich die unternehmerische Umstrukturierung aus Marktgesichtspunkten wie z.B. eine notwendig gewordene Änderung der Produktpalette oder im Hinblick auf die konkrete betriebswirtschaftliche Situation des Betriebes als unumgänglich darstellt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2007 - 2 Sa 578/07 - NZA-RR 2008, 237 ff.).

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 7 Sa 2394/11
    Dies kann dazu führen, dass bei einem "an sich" für die außerordentliche Kündigung geeigneten Grund, dieser sich als nicht so schwerwiegend erweist, als dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar wäre, wobei bei den außerordentlich unkündbaren Arbeitnehmern auf die "fiktive" Kündigungsfrist abzustellen ist (BAG v. 9.6.2011 - 2 AZR 381/10 - NZA 2011, 1027-1029).
  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 355/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - mittelbare Diskriminierung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 7 Sa 2394/11
    So findet im Rahmen der verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung eine Interessenabwägung statt, bei der eine Bewertung des Einzelfalles unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen hat und bei der regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung zu berücksichtigen sind (vgl. std. Rspr z.B. BAG v. 7.7.2011 - 2 AZR 355/10 - NZA 2011, 1412-1416).
  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 207/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 7 Sa 2394/11
    Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers kann dem Arbeitgeber aber insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber deshalb dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hin sein Gehalt weiterzahlen müsste, obwohl er z. B. wegen Betriebsstilllegung für dessen Arbeitskraft keine Verwendung mehr hat ("Heizer auf der E-Lok", vgl. BAG vom 18.05.2005 - 2 AZR 207/05 - AP Nr. 5 zu § 55 BAT; BAG vom 05.02.1998 - 2 AZR 227/97 - AP Nr. 143 zu § 626 BGB).
  • BAG, 18.03.2010 - 2 AZR 337/08

    Außerordentliche Kündigung mit - notwendiger - Auslauffrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 7 Sa 2394/11
    2.1.2 Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (vgl. zuletzt BAG vom 18.03.2010 - 2 AZR 337/08 - EZA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 17 m. w. N.; BAG vom 10.05.2007 - 2 AZR 626/05 - EZA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 15) ist im Grundsatz davon auszugehen, dass eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung mit einer - notwendig einzuhaltenden - Auslauffrist nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann.
  • BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 434/05

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 7 Sa 2394/11
    Weiterhin ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers, die sich auf den Arbeitsplatz des (unkündbaren) Arbeitnehmers auswirken, nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung und Zweckmäßigkeit überprüft werden können, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind und ob sie ursächlich für den vom Arbeitgeber geltend gemachten Wegfall des Arbeitsplatzes sind (ständige Rechtsprechung des BAG vgl. z. B. BAG vom 18.10.2006 - 2 AZR 434/05 - NZA 2007, 552 ff.).
  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 879/07

    Tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Ausnahmeregelung -

  • BVerfG, 19.03.1998 - 1 BvR 10/97

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2 durch Kündigung wegen mangelnder

  • LAG Hamm, 18.10.2010 - 8 Sa 483/10

    Weiterbeschäftigung einer tariflich unkündbaren Arbeitnehmerin im Wege der

  • ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15

    Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

    - Unterhält der Arbeitgeber mehrere Einrichtungen, in denen er Reinigungsarbeiten bisher durch eigene Arbeitnehmer durchführt, ist es ihm zumutbar, diese Arbeiten nicht vollständig fremdzuvergeben, sondern die Fremdvergabe auf die Anzahl der Arbeitsplätze der ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer zu beschränken, es sei denn, die vollständige Durchführung der unternehmerischen Entscheidung ist zwingend geboten, um eine Schließung des Betriebes zu vermeiden"; LAG Berlin-Brandenburg 5.7.2007 - 2 Sa 578/07 - LAGE § 2 KSchG Nr. 59 = NZA-RR 2008, 237 [Leitsatz 1.]: Im Falle der außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber bereits bei der Erstellung des unternehmerischen Konzepts die in Form von vereinbarten Kündigungsausschlüssen bestehenden arbeitsvertraglich übernommenen Garantien ebenso wie andere schuldrechtliche Bindungen berücksichtigen"; im Anschluss: LAG Berlin-Brandenburg 7.2.2012 - 7 Sa 2394/11 - n.v. (Volltext: "Juris"; Revision: BAG 20.6.2013 - 2 AZR 380/12) [2.1.2.]; ArbG Bremen 5.4.2000 - 5 Ca 5172/99 - AiB 2001, 303 (Volltext: "Juris") [Orientierungssatz 1.]: "Schließt ein Haustarifvertrag die ordentliche Kündigung von älteren und langjährig beschäftigten Arbeitnehmern aus, ist der Arbeitgeber im Fall einer Teilbetriebs-stillegung nicht berechtigt, den Arbeitnehmer außerordentlich mit einer Auslauffrist zu kündigen (...)".

    [176] S. in diesem Sinne auch schon LAG Berlin-Brandenburg 5.7.2007 (Fn. 165) - Zitat dort; im Anschluss (Vorinstanz zu BAG 20.6.2013 - oben, Fn. 166; d.U.) LAG Berlin-Brandenburg 7.2.2012 - 7 Sa 2394/11 - n.v. (Volltext: "Juris") [...]: ... .

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 380/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Februar 2012 - 7 Sa 2394/11 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, wie es auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. August 2011 - 19 Ca 4675/11 - abgeändert und festgestellt hat, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 18. März 2011 beendet worden ist.
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